Ein Reisebüro ist im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit nach Reisevertragsabschluss verpflichtet, Informationen sorgfältig weiterzuleiten und notwendige Auskünfte zu erteilen. Weitere Verpflichtungen bestehen nicht. Sofern eine Pflicht zur Prüfung der Unterlagen des Reiseveranstalters angenommen wird, so erstreckt sich diese auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Reiseunterlagen (z.B. Reisebestätigung, Sicherungsschein, Reisepapiere, Tickets u.s.w.).
Sofern der Vermittler (also das Reisebüro) lediglich Daten und Auskünfte Dritter weitergibt, so fehlt es an einem Verschulden, wenn die Informationen fehlerfrei weitergegeben hat.
Sofern der Vermittler (also das Reisebüro) lediglich Daten und Auskünfte Dritter weitergibt, so fehlt es an einem Verschulden, wenn die Informationen fehlerfrei weitergegeben hat.
AG Baden-Baden, 09.06.2011 - Az: 16 C 46/10
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