Traten
Mängel bei einer
Kreuzfahrt nur für einzelne Tage auf, etwa weil Landausflüge bzw. Landaufenthalte ausfielen oder verkürzt wurden, so ist die
Minderung auf der Grundlage des Tages-Reisepreises und nicht auf Grundlage des Gesamtreisepreises zu berechnen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Voraussetzungen für eine Minderung gemäß
§ 651 d Abs. 1 BGB liegen vor.
Zunächst ist entgegen der Auffassung der Klägerin bei der Ermittlung der verhältnismäßigen Herabsetzung des Reisepreises vom Gesamtreisepreis (7.100,00) auszugehen. Die zu ermittelnde Höhe des Prozentsatzes wiederum richtet sich nach Art und Intensität des jeweiligen Reisemangels.
Abzustellen ist in diesem Zusammenhang in erster Linie auf die jeweilige Reiseleistung; jedoch kann auch die Beeinträchtigung des Nutzens der Gesamtreise durch Berücksichtigung des Reisezwecks eine Rolle spielen. Hierbei gilt unter anderem, dass sich die Minderung gemäß § 651d Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Dauer des Mangels beschränkt.
Vor diesem Hintergrund ist für solche Mängel, die sich - wie Ausfall oder Verkürzung von Landausflügen bzw. -aufenthalten - auf einzelne Tage erstrecken, eine Minderung auf Grundlage des Tagespreises vorzunehmen und nicht auf Grundlage des Gesamtpreises.
Eine Abweichung von dieser auch von der Kammer ständig vertretenen Rechtsauffassung ist nicht im Hinblick auf den vermeintlichen „Expeditionscharakter“ der Reise geboten.
Nach der der Klägerin bekannten Reisebeschreibung lag der Schwerpunkt der Reise ersichtlich nicht auf den geplanten Landgängen O, S und I. Vielmehr enthält diese zahlreiche andere Ziele und Programmpunkte, ein vermeintlicher Expeditionscharakter ist der Reisebeschreibung indes nicht zu entnehmen, so dass die Reise nicht während ihrer gesamten Dauer beeinträchtigt war, sondern nur an den Tagen, an denen Abweichungen von dem geplanten Programm entstanden.
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