Ein Teilnehmer einer Rundreise in Südamerika muss damit rechnen, dass er Zeuge von politischen und gesellschaftlichen Konflikten wird.
Das Miterleben einer Demonstration mit Straßenblockaden berechtigt daher nicht zu einer teilweisen Rückforderung des
Reisepreises, weil der Rest des Urlaubs von Verunsicherung und Angst geprägt gewesen sei. Über den Tag der Demonstration hinaus liegt in einem solchen Fall kein
Reisemangel vor.
An dem fraglichen Tag musste die Reise aufgrund der Straßenblockade zu Fuß mit Handgepäck für ca. 2,5-3 Stunden fortgesetzt werden, bis die Reise mit einem anderen Bus fortgesetzt werden konnte. Das Besichtigungsprogramm verkürzte sich daher stark.
Für diesen Tag hatte der
Reiseveranstalter bereits freiwillig 35% des anteiligen Reisepreises erstattet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 651 d Abs. 1 BGB mindert sich der Reisepreis für die „Dauer des Mangels“. Der Mangel, die Beeinträchtigung der Reisetätigkeit am 9. Reisetag durch die Demonstration, hat sich tatsächlich nur auf den 9. Reisetag ausgewirkt. Das Programm des 1. bis 8. Reisetages sowie des 10. bis 17. Reisetages ist dagegen auch nach klägerischem Vortrag wie geplant und beanstandungsfrei durchgeführt worden.
Eine Rückwirkung bzw. Nachwirkung von Reisemängeln kann aber nur in Ausnahmefällen angenommen werden.
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