Ein
Reisemangel liegt nicht bei jeder Verletzung vor, die ein
Reisender erleiden kann. Dies ist insbesondere bei Verletzungen der Fall, die einem auch im privaten Alltag passieren können.
Hält sich der Reisende in Poolnähe auf, wo Ballspiele nicht verboten sind bzw. ausdrücklich ein Wasserballspiel angekündigt wurde, so muss sich der Reisende entsprechend einrichten und Sorge dafür tragen, nicht von einem Ball im Gesicht getroffen zu werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Reisende und spätere Klägerin hielt sich am Pool ihres Hotels auf. In dem Pool fand ein Wasserball-Spiel im Rahmen des Animationsprogramms statt, das vorher über Lautsprecher angekündigt worden war. Die Klägerin wurde durch einen Wasserball im Gesicht getroffen und erlitt dabei angeblich erhebliche Verletzungen (Verlust von 4 Zähnen/Gehirnerschütterung).
Die Parteien stritten darüber, ob die Hotelmitarbeiter Verkehrsicherheitspflichten gegenüber der Klägerin verletzt haben. Die Klägerin beruft sich auf eine dauernde Entstellung im Gesicht und auf
vertane Urlaubszeit.
Die
Reiseveranstalterin als Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und dazu geltend gemacht, für die Klägerin habe sich lediglich das übliche „
Lebensrisiko“ verwirklicht. Verkehrssicherungspflichten seien seitens der Mitarbeiter des Hotels nicht verletzt worden. Die Klägerin träfe eine Mit-/Alleinschuld, da sie darauf hingewiesen worden sei, dass im Pool ein Wasserballspiel stattfinde und es an ihr gelegen hätte, auf die naheliegende Gefahr zu reagieren, dass ein Wasserball aus dem Pool auf das angrenzende Gelände geraten könnte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Reisemangel im Sinne der §§
651 c ff BGB ist nicht erkennbar. Das Animationsangebot war offensichtlich vorgesehen und vertraglich vereinbart. Nicht jede Verletzung, die der Reisende während des Urlaubs erleidet, rechtfertigt die Annahme eines Reisemangels.
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