Wurde eine Opernreise gebucht, dessen Schwerpunkt ein Opernbesuch war, so liegt ein erheblicher Reisemangel vor, wenn die Opernkarten entgegen der Ankündigung im Prospekt nicht im Hotel bereitliegen, sondern an der Abendkasse abgeholt werden müssen und mehrere Teilnehmer trotz ausdrücklichen Wunsches bei Buchung während des Opernbesuchs nicht nebeneinander sitzen konnten.
Eine Minderung von insgesamt 25% ist daher gerechtfertigt.
Eine Minderung von insgesamt 25% ist daher gerechtfertigt.
AG Bad Homburg, 11.04.2002 - Az: 2 C 33/02 - 15
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