Im zu entscheidenden Fall wurde der Rückflug von 10:00 auf 02:50 nachts vorgezogen, die Urlauber wurden daher bereits um halb eins im Hotel abgeholt.
Die Vorverlegung stellt in einem solchen Fall eine massive Beeinträchtigung dar. Daher schützte auch eine Klausel der AGB des Reiseveranstalters, nach welcher die Flugzeiten geändert werden dürfen, den Veranstalter nicht.
Weil die letzte Nachtruhe des Urlaubs praktisch völlig entfiel, konnte eine (anteilige) Minderung des Reisepreises erfolgen (hier: € 27,05).
Die Vorverlegung stellt in einem solchen Fall eine massive Beeinträchtigung dar. Daher schützte auch eine Klausel der AGB des Reiseveranstalters, nach welcher die Flugzeiten geändert werden dürfen, den Veranstalter nicht.
Weil die letzte Nachtruhe des Urlaubs praktisch völlig entfiel, konnte eine (anteilige) Minderung des Reisepreises erfolgen (hier: € 27,05).
AG Bad Homburg - Az: 32 C 221/03
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