Im zu entscheidenden Fall wurde der
Rückflug von 10:00 auf 02:50 nachts vorgezogen, die Urlauber wurden daher bereits um halb eins im Hotel abgeholt.
Die Vorverlegung stellt in einem solchen Fall eine massive Beeinträchtigung dar. Daher schützte auch eine Klausel der
AGB des
Reiseveranstalters, nach welcher die Flugzeiten geändert werden dürfen, den Veranstalter nicht.
Weil die letzte Nachtruhe des Urlaubs praktisch völlig entfiel, konnte eine (anteilige)
Minderung des Reisepreises erfolgen (hier: € 27,05).