Bei der Buchung einer All-Inclusive-Reise muss die Bereitschaft bestehen, eine Kennzeichnung (Armband, Ausweis) zu tragen. Es handelt sich hierbei nicht um einen Mangel, sondern vielmehr um eine Unannehmlichkeit.
Somit ist eine Verpflichtung ein Armband zu tragen, keine Grundlage für eine Reiseentschädigung, da hierdurch weder eine Behinderung bei Urlaubsaktivitäten noch bei der Körperpflege entsteht. Es besteht kein Unterschied zu einer Mitgliedskarte o.ä..
Somit ist eine Verpflichtung ein Armband zu tragen, keine Grundlage für eine Reiseentschädigung, da hierdurch weder eine Behinderung bei Urlaubsaktivitäten noch bei der Körperpflege entsteht. Es besteht kein Unterschied zu einer Mitgliedskarte o.ä..
AG Bad Homburg, 31.03.1999 - Az: 2 C 276/99 (22)
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