Die Mitteilung über eine Gewinnreise, für die der Gewinner noch Kosten tragen muss (insbes. Kerosinzuschlag, Flughafenzuschlag und/oder Saisonzuschlag) ist unzulässig. Die Inanspruchnahme eines "Gewinns" darf nicht mit der Erhebung zusätzlicher Kosten verknüpft werden.
LG Bremen, 22.02.2017 - Az: 12 O 203/16
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