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Erkennbarer Schädlingsbefall im Dachstuhl - Werkunternehmer in der Haftung!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Mit Zimmerer- und Innenausbauarbeiten einerseits bzw. mit Dachdeckerarbeiten andererseits beauftragte Werkunternehmer haften für unterlassene Prüf- und Hinweispflichten bei erkennbaren Spuren von Schädlingsbefall im Dachstuhl (hier: Fraßspuren eines Holzbocks).

Der Werkunternehmer hat die Nebenpflicht, den Altbestand vor Beginn der Sanierungsarbeiten auf „Vorschäden“ zu überprüfen und muss bei Erkennen des Schädlingsbefalls den Auftraggeber darauf hinweisen. Es ist hierzu nicht notwendig, dass der Auftraggeber vorher eine Frist zur Überprüfung auf Schädlingsbefall setzt. Da bei einer Sichtprüfung der freiliegenden Sparren der Befall schon hätte erkannt werden müssen, war der Werkunternehmer zu Schadensersatz verpflichtet.


LG Bremen, 14.02.2020 - Az: 4 O 1372/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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