Mit Zimmerer- und Innenausbauarbeiten einerseits bzw. mit Dachdeckerarbeiten andererseits beauftragte Werkunternehmer haften für unterlassene Prüf- und Hinweispflichten bei erkennbaren Spuren von Schädlingsbefall im Dachstuhl (hier: Fraßspuren eines Holzbocks).
Der Werkunternehmer hat die Nebenpflicht, den Altbestand vor Beginn der Sanierungsarbeiten auf „Vorschäden“ zu überprüfen und muss bei Erkennen des Schädlingsbefalls den Auftraggeber darauf hinweisen. Es ist hierzu nicht notwendig, dass der Auftraggeber vorher eine Frist zur Überprüfung auf Schädlingsbefall setzt. Da bei einer Sichtprüfung der freiliegenden Sparren der Befall schon hätte erkannt werden müssen, war der Werkunternehmer zu Schadensersatz verpflichtet.
Der Werkunternehmer hat die Nebenpflicht, den Altbestand vor Beginn der Sanierungsarbeiten auf „Vorschäden“ zu überprüfen und muss bei Erkennen des Schädlingsbefalls den Auftraggeber darauf hinweisen. Es ist hierzu nicht notwendig, dass der Auftraggeber vorher eine Frist zur Überprüfung auf Schädlingsbefall setzt. Da bei einer Sichtprüfung der freiliegenden Sparren der Befall schon hätte erkannt werden müssen, war der Werkunternehmer zu Schadensersatz verpflichtet.
LG Bremen, 14.02.2020 - Az: 4 O 1372/12
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