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Keine voreingestellte Reiseversicherung im Buchungsportal!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wird bei einem Buchungsportal im Internet zusätzlich die Buchung einer Reiseversicherung voreingestellt, so dass diese vom Kunden explizit abgewählt werden muss und dann nach der Abwahl ein zweites Mal zwischen einer Buchung der Reise mit oder ohne zusätzlichen Abschluss einer Reiseversicherung gewählt werden muss, ohne dass dabei klar erkennbar ist, dass die Reiseversicherung noch nicht endgültig abgewählt ist, so liegt ein Verstoß gegen Art. 23 I S.4 EGVO Nr.1008/2008 hinsichtlich des Anfalls von Zusatzkosten vor.

Denn in diesem ist der Buchungsablauf so gestaltet, dass die Annahme von fakultativen Zusatzkosten - hier die Kosten für Reiseversicherungen - unter bestimmten Umständen in anderer Weise als auf “Opt-in”- Basis erfolgt.

Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO 1008/2008 erfasst die Kosten, die anders als der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate und andere in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung genannte Bestandteile des Endpreises des Fluges nicht unvermeidbar sind. Diese fakultativen Zusatzkosten betreffen somit Dienste, die den Luftverkehrsdienst als solchen ergänzen, aber für die Beförderung des Fluggasts oder der Luftfracht weder obligatorisch noch unerlässlich sind, so dass der Kunde die Wahl hat, sie anzunehmen oder abzulehnen. (vgl. EuGH, 19.07.2012 - Az: C-112/11).

Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO 1008/2008 ist auch auf solche Zusatzleistungen anwendbar, die - wie hier - von der Fluggesellschaft lediglich vermittelt werden (vgl. EuGH, 19.07.2012 - Az: C-112/11; BGH, 25.10.2012 - Az: I ZR 81/11; OLG Frankfurt, 09.10.2014 - Az: 6 U 148/13).

Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass der beanstandete Buchungsablauf bei der Beklagten in der gebotenen Weise sicherstellt, dass die Annahme der angebotenen Versicherungsleistungen immer auf “Opt-in”-Basis erfolgt.

Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob man eine Annahme auf “Opt-in”-Basis schon deshalb verneinen kann, weil der Nutzer den eingeleiteten Buchungsvorgang nicht fortführen kann, ohne sich aktiv dafür zu entscheiden, ob er eine zusätzliche Reiseversicherung abschließen will oder nicht. Eine derartige Gestaltung des Buchungsvorgangs dürfte grundsätzlich dem in Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO 1008/2008 enthaltenen Erfordernis genügen, dass die Annahme der fakultativen Zusatzleistung auf “opt-in”-Basis” erfolgen muss.

Das für fakultative Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO 1008/2008 geltende spezifische Erfordernis einer Annahme auf “Opt-in”-Basis soll verhindern, dass der Flugkunde im Rahmen des Buchungsvorgangs für einen Flug dazu verleitet wird, Zusatzleistungen zum Flug abzunehmen, die für dessen Zwecke nicht unvermeidbar und unerlässlich sind, sofern er sich nicht ausdrücklich dafür entscheidet, solche Zusatzleistungen abzunehmen und die Zusatzkosten dafür zu zahlen.

Dem wird grundsätzlich auch eine Gestaltung des Buchungsvorgangs gerecht, bei der der Nutzer gezwungen wird, sich für oder gegen eine Zusatzleistung zu entscheiden, bevor er den Buchungsvorgang fortsetzen kann. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Buchungsablaufs ist, dass die Hinzubuchung auf einer bewussten und informierten Entscheidung für die Zusatzleistung beruht und nicht etwa auf einem automatischen Einverständnis.

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