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„Opt-in“-Erfordernis für die Bestellung fakultativer Zusatzleistungen bei Flugbuchungen im Internet

Reiserecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Dem in Art. 23 I 4 VO(EG) Nr. 1008/2008 enthaltenen Erfordernis, wonach bei der Buchung von Flügen im Internet die Annahme fakultativer Zusatzleistungen (hier: Reiseversicherung) "auf "opt-in"-Basis" erfolgen muss, kann grundsätzlich auch dadurch genügt werden, dass der Kunde den eingeleiteten Buchungsvorgang nur fortsetzen kann, wenn er sich für oder gegen die Inanspruchnahme der Zusatzleistung entschieden hat.

Dies setzt allerdings voraus, dass nach der konkreten Ausgestaltung des Buchungsvorgangs dem Nutzer sowohl die Möglichkeit, sich für die Zusatzleistung zu entscheiden, als auch die Möglichkeit, die Buchung ohne Inanspruchnahme der Zusatzleistung fortzusetzen, im Sinne einer klaren und gleichwertigen Entscheidungsalternative vor Augen geführt wird (im Streitfall verneint).

Das „opt-in“-Erfordernis im Sinne von Art. 23 I 4 der VO(EG) Nr. 1008/2008 will verhindern, dass der Verbraucher die Zusatzleistung allein deswegen bestellt, weil er die „opt-out“-Möglichkeit entweder übersehen oder sich mit ihr nicht näher beschäftigt hat. Stattdessen soll der Verbraucher eine bewusste und informierte Entscheidung darüber treffen, ob er die Zusatzleistung hinzubuchen will oder nicht. Dem wird eine Ausgestaltung des Buchungsvorgangs, bei dem der Verbraucher gezwungen wird, sich für oder gegen die Inanspruchnahme der Zusatzleistung zu entscheiden - d.h. die Buchungsvorgang ohne diese Entscheidung nicht fortsetzen kann - grundsätzlich gerecht. Denn auch in diesem Fall kann sichergestellt werden, dass die Hinzubuchung auf einer bewussten und informierten Entscheidung für die Zusatzleistung beruht. Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn Art. 23 I 4 der VO(EG) Nr. 1008/2008 den Unternehmer darüber hinaus verpflichten wollte, dem Verbraucher auch die Möglichkeit einer unbewussten Entscheidung gegen die Zusatzleistung - nämlich durch ein Übersehen der „opt-in“-Möglichkeit - zu eröffnen. Das kann jedoch weder der genannten Verordnung noch der genannten Entscheidung „eBookers“ des Gerichtshofs der Europäischen Union entnommen werden.

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OLG Frankfurt, 09.10.2014 - Az: 6 U 148/13

ECLI:DE:OLGHE:2014:1009.6U148.13.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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