Zwar gilt die sich aus §§ 4 und 5 BGB-InfoV ergebende Pflicht zur Unterrichtung über Pass- und Visumspflichten nicht für Nicht-EU-Bürger, dennoch ist der Veranstalter und der Vermittler als Erfüllungsgehilfe verpflichtet, nichtdeutsche Kunden über Einreisevorschriften bei der Buchung zu informieren, wenn eine fremde Staatsangehörigkeit des Kunden erkennbar ist.
Dies war vorliegend der Fall, weil bei Buchung der Reise der Reiseausweis im Original vorgelegen hatte. Danach ist davon auszugehen, dass der Mitarbeiterin des Veranstalters aufgrund eines Anrufs beim Servicecenter und auch den Reisebüromitarbeitern, die diesen Anruf getätigt hatten, sowohl die konkret geplante Reise als auch der Dokumentenstatus des Reisenden bekannt gewesen sind.
Eine solche Informationspflichtverletzung stellt einen erheblichen Reisemangel im Sinne von § 651 e I 1 BGB dar, der zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt.
In der Rückreise des Reisenden nach verweigerter Einreise nach Slowenien lag vorliegend eine konkludente Kündigung des Reisevertrages vor. Spätestens in der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen gegenüber dem Veranstalterist eine Kündigung gem. § 651 e BGB zu sehen.
Einer Fristsetzung gem. § 651 e II 1 BGB bedurfte es nicht, da zum einen eine Abhilfe unmöglich war und der Reisende aufgrund der Gesamtumstände auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Kündigung des Reisevertrages hatte.
Dies war vorliegend der Fall, weil bei Buchung der Reise der Reiseausweis im Original vorgelegen hatte. Danach ist davon auszugehen, dass der Mitarbeiterin des Veranstalters aufgrund eines Anrufs beim Servicecenter und auch den Reisebüromitarbeitern, die diesen Anruf getätigt hatten, sowohl die konkret geplante Reise als auch der Dokumentenstatus des Reisenden bekannt gewesen sind.
Eine solche Informationspflichtverletzung stellt einen erheblichen Reisemangel im Sinne von § 651 e I 1 BGB dar, der zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt.
In der Rückreise des Reisenden nach verweigerter Einreise nach Slowenien lag vorliegend eine konkludente Kündigung des Reisevertrages vor. Spätestens in der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen gegenüber dem Veranstalterist eine Kündigung gem. § 651 e BGB zu sehen.
Einer Fristsetzung gem. § 651 e II 1 BGB bedurfte es nicht, da zum einen eine Abhilfe unmöglich war und der Reisende aufgrund der Gesamtumstände auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Kündigung des Reisevertrages hatte.
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