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Zelt statt Zimmer?

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall wurden zwei Urlauber aufgrund eines Fehlers seitens des Reisebüros bei der Buchung in einem Doppelzelt statt in einem (gebuchten) Doppelzimmer untergebracht. Vom Reisebüro kann jedoch kein Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude verlangt werden, da dies nur vom Veranstalter verlangt werden kann. Es kann lediglich der Differenzpreis vom Reisebüro verlangt werden.


AG Menden - Az: 4 C 103/05


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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