Im vorliegenden Fall wurden zwei Urlauber aufgrund eines Fehlers seitens des Reisebüros bei der Buchung in einem Doppelzelt statt in einem (gebuchten) Doppelzimmer untergebracht. Vom Reisebüro kann jedoch kein Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude verlangt werden, da dies nur vom Veranstalter verlangt werden kann. Es kann lediglich der Differenzpreis vom Reisebüro verlangt werden.
AG Menden - Az: 4 C 103/05
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus mdr Jump
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)
Sehr schnelle Hilfe und Unterstützung! Ich bin sehr sehr zufrieden
Vielen lieben Dank für die tolle Unterstützung.
Verifizierter Mandant
Sehr empfehlenswert!!! Schnelle unkomplizierte Hilfe und ausführliche Antworten in der Rechtsberatung! Ein Lob für diese tolle online Seite.