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Zelt statt Zimmer?

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall wurden zwei Urlauber aufgrund eines Fehlers seitens des Reisebüros bei der Buchung in einem Doppelzelt statt in einem (gebuchten) Doppelzimmer untergebracht. Vom Reisebüro kann jedoch kein Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude verlangt werden, da dies nur vom Veranstalter verlangt werden kann. Es kann lediglich der Differenzpreis vom Reisebüro verlangt werden.


AG Menden - Az: 4 C 103/05


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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