Im vorliegenden Fall wurden zwei Urlauber aufgrund eines Fehlers seitens des Reisebüros bei der Buchung in einem Doppelzelt statt in einem (gebuchten) Doppelzimmer untergebracht. Vom Reisebüro kann jedoch kein Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude verlangt werden, da dies nur vom Veranstalter verlangt werden kann. Es kann lediglich der Differenzpreis vom Reisebüro verlangt werden.
AG Menden - Az: 4 C 103/05
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