Der Bundesgerichtshof hat darüber entschieden, ob eine in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines
Reiseveranstalters enthaltene Klausel, der zufolge sich der Reiseveranstalter vorbehält, "die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den
Reisepreis auswirkt", wirksam ist.
Dies hat der BGH verneint.
Er hat in seinem Urteil ausgeführt, daß
§ 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n.F. keine bestimmte Fassung einer möglichen Preiserhöhungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter vorschreibe und daher dem Reiseveranstalter einen Gestaltungsspielraum für die Fassung einer solchen Klausel eröffne.
Eine diesen Rahmen ausfüllende Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB n.F.
Die Verweisung in § 651 a Abs. 4 BGB n.F. auf § 309 Nr. 1 BGB n.F. stellt lediglich klar, daß für Erhöhungen des Reisepreises neben der zeitlichen Schranke des § 651 a Abs. 4 Satz 2 BGB n.F. auch die zeitliche Schranke des § 309 Nr. 1 BGB n.F. gilt; sie schließt deshalb die Angemessenheitskontrolle der Klausel nicht aus.
Nach Auffassung des Senats ist die angegriffene Preisanpassungsklausel unwirksam, weil sie gegen das durch § 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n.F. konkretisierte Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 BGB n.F.) verstößt.
In einer Preiserhöhungsklausel in Reiseverträgen muß zumindest klargestellt sein, welcher Preis Grundlage der Forderung nach einem erhöhtem Reisepreis ist.
Diesem Grundsatz wird die Klausel nicht gerecht, weil sie mehrdeutig ist. Sie läßt die Auslegung zu, daß nicht nur die im Vertrag wie ausgeschrieben vereinbarten Preise, sondern sowohl die ausgeschriebenen als auch die im Vertrag von der Ausschreibung abweichenden Preise zur Grundlage des Erhöhungsverlangens genommen werden können.