Im vorliegenden Fall wollte eine Familie eine Urlaubsreise auf Mallorca buchen und hatte sich hierfür ein bestimmtes Hotel ausgesucht. Die Buchung wurde der Familie jedoch verweigert, weil der Sohn noch keine 16 Jahre alt war. Der Hotelbetreiber hatte nämlich die Buchung von Kindern unter 16 Jahren verboten. Die Familie fühlte sich deswegen diskriminiert und verlangte Schmerzensgeld, Anwaltskosten und eine Entschuldigung.
Die Klage war jedoch erfolglos. Der Hotelbetreiber als Hausrechtsinhaber kann frei entscheiden, ob und in welchem Umfang er Dritten Zugang gestatten will.
Das fragliche Hotel war - dies war aus dem Reisekatalog ersichtlich - auf Ruhe und Wellness ausgerichtet. Die unterschiedliche Behandlung von Kindern und Erwachsenen basierte daher auf einen sachlichen Grund, schließlich haben Kinder ein gänzlich anderes Ruhe- und Erholungsbedürfnis als Erwachsene. Ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz liegt somit nicht vor.
Die Klage war jedoch erfolglos. Der Hotelbetreiber als Hausrechtsinhaber kann frei entscheiden, ob und in welchem Umfang er Dritten Zugang gestatten will.
Das fragliche Hotel war - dies war aus dem Reisekatalog ersichtlich - auf Ruhe und Wellness ausgerichtet. Die unterschiedliche Behandlung von Kindern und Erwachsenen basierte daher auf einen sachlichen Grund, schließlich haben Kinder ein gänzlich anderes Ruhe- und Erholungsbedürfnis als Erwachsene. Ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz liegt somit nicht vor.
LG Hannover, 23.01.2013 - Az: 6 O 115/12
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