Im vorliegenden Fall hatten die Reisenden für ihren Tunesienaufenthalt ein Hotel gebucht - dieses war jedoch bei Ankunft vor Ort unstreitig in großen Teilen noch nicht fertig gestellt. Dies ist ein erheblicher Reisemangel, da auch wesentliche Einrichtungen nicht nutzbar waren. Von den gemäß Prospektbeschreibung reisevertraglich geschuldeten Einrichtungen fehlten bzw. waren noch im Bau bzw. wurden nicht angeboten:
Thalassotherapiezentrum, Empfangshalle mit Rezeption, A-la-carte Restaurant, Maurisches Cafe, Piano-Bar, Sonnenterrasse, Diskothek, Pool-Snackbar (6 Tage nach Ankunft geöffnet), Hallenbad, Friseur, Hamam, Gesichts- und Körperbehandlungen, Massagen, Tagesanimation / Abendveranstaltungen.
Dass Thalasso und die Diskothek im Nachbarhotel genutzt werden konnten, lässt einen Reisemangel nicht entfallen. Diese Einrichtungen waren nämlich im gebuchten Hotel reisevertraglich geschuldet und nicht im Nachbarhotel. Dies ist lediglich im Rahmen der Bemessung der Minderungsquote zu berücksichtigen.
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)
Wurde heute wieder einmal sehr gut in einer Mietrechtsfrage beraten (Frage ob mein Mietvertrag mich wirklich zum Renovieren verpflichtet und ob ...
Verifizierter Mandant
Wir hatten Rechtsanwalt Dr. Voss um anwaltlichen Rat bei einer Vereinbarung, die wir vor vielen Jahren mit einem Nachbarn getroffen hatten, gebeten. ...