Da ein Hotelbetreiber auch anonymen Hotelbewertungen in einem Hotelbewertungsportal nicht schutzlos ausgeliefert ist, kann kein generelles Bewertungsverbot eines Hotel erwirkt werden.
Der Hotelbetreiber kann die Löschung unzutreffender oder dem Betrieb abträglicher Bewertungen verlangen und auch gerichtlich durchsetzen.
Würde ein allgemeines Bewertungsverbot bejaht, so würde das Betreiben einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht - dies ist aber nicht im Interesse der Allgemeinheit, die ein schutzwürdiges Interesse auch an solchen Informationen hat.
Dies gilt auch dann, wenn eine im Wesentlichen anonyme Bewertung zugelassen wird - auch diese stehen unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit.
Der Hotelbetreiber kann die Löschung unzutreffender oder dem Betrieb abträglicher Bewertungen verlangen und auch gerichtlich durchsetzen.
Würde ein allgemeines Bewertungsverbot bejaht, so würde das Betreiben einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht - dies ist aber nicht im Interesse der Allgemeinheit, die ein schutzwürdiges Interesse auch an solchen Informationen hat.
Dies gilt auch dann, wenn eine im Wesentlichen anonyme Bewertung zugelassen wird - auch diese stehen unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit.
Hierzu führte das Gericht aus:
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OLG Hamburg, 18.01.2012 - Az: 5 U 51/11
ECLI:DE:OLGHH:2012:0118.5U51.11.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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