Vorliegend hatten die Urlauber ein Hotelzimmer mit Kürzel „MS“ (=Meerseite) in Kroatien gebucht, das ihrer Ansicht nach drei Sterne habe.
Vor Ort mussten die
Reisenden dann feststellen, dass das Zimmer bei Anreise nicht sauber und gereinigt war. Der Fußboden war dreckig, auf der Terasse fanden sich Zigarettenreste.
Sichtbare Verunreinigungen des Fußbodens, der Toilette und der Terrasse dürfen bei Anreise aber nicht mehr bestehen. Daher ist für die Verunreinigungen eine
Minderung von 15 % des Reisepreises für den betroffenen Reisetag gerechtfertigt.
Im übrigen ergeben sich aus der Klassifizierung des Hotels im Prospekt als Hotel der Touristenklasse (zwei Kästchen +) bzw. der Klassifizierung eines Hotels nach „Sternen“ und daran von außen heran getragene Erwartungen des Reisenden für die geschuldete Reiseleistung keine Bedeutung. Der
Veranstalter bediente sich vorliegend eines objektivierbaren Systems zur Klassifizierung der Hotels, die subjektiven Erwartungen an eine bestimmte Anzahl von Sternen überlegen ist und den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Entgegen der implizit zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung des Klägers ist eine Sternenkategorie nicht verallgemeinerbar. Allgemeinkundig gibt es keinen allgemein gültigen Standard eines Hotels, der mit einer bestimmten Anzahl von Sternen korrespondiert. Sofern es sich überhaupt um eine geschützte Kategorie handelt, variieren die Anforderungen in den verschiedenen Urlaubszielen im Angebot des Veranstalters so stark, dass eine zuverlässige und vergleichbare Begrifflichkeit schon nicht besteht.
Der touristischen Einstufung der Unterbringung genügte der Veranstalter durch die Mitteilung der Landeskategorie und der Zuweisung einer Kategorie nach eigenem Klassifizierungssystem im
Reiseprospekt. Durch die nähere Beschreibung des verwendeten Punkteschlüssels auf den ersten Seiten des Reiseprospekts ist für den Reisenden klar erkennbar, welchen Hotelstandard er erwarten kann.
Einen Meerblick konnte ein durchschnittlicher Reisender nicht erwarten. Ausweislich des Kürzels „MS“ in der Buchungsbestätigung und des Abkürzungsschlüssels im Teil „Preise Informationen Termine“ des Reiseprospekts war vereinbart, dass das Zimmer zur Meerseite liegen sollte. Damit verbindet sich das Erfordernis eines Meerblicks gerade nicht. Hierfür ist im Abkürzungsschlüssel das Kürzel „MB“ reserviert. Dass mit beiden Begriffen unterschiedliche Fälle beschrieben sind, ergibt sich für einen verständigen Reisenden bereits daraus, dass der Reiseprospekt der Beklagten ausdrücklich zwischen Meerseite und Meerblick unterscheidet.
Dem steht nicht entgegen, dass das vermittelnde
Reisebüro mitteilte, das Hotel verfüge über Zimmer mit Meerblick. Selbst wenn sich darin eine Auskunft des Reisebüros auch über gebuchte Zimmer liegt, ist der Veranstalter daran nicht gebunden. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Angaben, die das Reisebüro erkennbar außerhalb seiner Verhandlungsvollmacht abgibt. Die Auskunft widersprach der offensichtlichen Unterscheidung des Reiseprospekts zwischen Meerblick und Meerseite.