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Komfortzimmer mit 8,5m²?

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Komfortzimmer ist mit 2,3 m x 3,7 m (also 8,5 m²) zu klein und berechtigt zu einer Reisepreisminderung wegen geringer Zimmergröße. Der Reisepreis kann in einem solchen Fall um 35% gemindert werden.

Ein Komfortzimmer muss mindestens eine Sitzgelegenheit, einen Nachtschrank pro Person sowie einen ausreichend geräumigen Kleiderschrank enthalten.

Wird ein „Gala-Dinner mit Musik und Tanz“ in einem umfunktionierten Barraum serviert, der gleichzeitig als Durchgangsraum für die Kellner dient, und das Programm nur per Video übertragen, so rechtfertigt dies eine Minderung des Gesamtreisepreises von 15 %.


AG Kiel, 04.07.2000 - Az: 114 C 50/00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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Olaf Sieradzki, Bad Hönningen
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