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5-Sterne-Hotel und das Frühstück in Badekleidung

Reiserecht | Lesezeit: ca. 21 Minuten

Gäste, die in Badekleidung ihr Frühstück zu sich nehmen, sind in einem türkischen 5-Sterne-Hotel der Landeskategorie nicht zu beanstanden, wenn keine Kleiderordnung vorgeschrieben ist.

Insbesondere in der Türkei werden Fünf-Sterne-Hotels manchmal sehr preiswert angeboten. Daher muss ein Reisender bei der Buchung eines günstigen Sonderangebotes damit rechnen, dass sich Gäste gegebenenfalls den möglicherweise herrschenden Kleidersitten nicht anpassen. Ein Reisemangel liegt in diesem Fall also nicht vor.

Auch die Reklamation eines fehlenden Rühreis (dieses wurde nur einmal pro Woche angeboten) und fehlenden Orangensafts geht ins Leere, wenn ein landesübliches Frühstück mit nationalen Speisen zugesichert ist. Rührei und Orangensaft gehören in der Türkei zum landesüblichen Frühstück nicht dazu.

Hierzu führte das Gericht aus:

Eine Minderung um 14 % reicht aus, um die vorhandenen Mängel auszugleichen. Bei diesen handelt es sich zunächst um die vom Amtsgericht bejahten Mängel „nicht regulierbare Klimaanlage und nur ein Raum von zweien zu klimatisieren“. Denn bei der Bemessung der durch den Mangel verursachten Beeinträchtigung ist zu berücksichtigen, dass in dem 1. Raum immerhin grundsätzlich eine Klimatisierungsmöglichkeit gegeben war und die Beeinträchtigung im 2. Zimmer, dieses konnte immerhin über das andere Zimmer mitgekühlt werden, nur die beiden Kinder betraf.

Ein weiterer, eventuell im Bereich der Liegen vorhandener Mangel ist durch die Quote von 14 % mit abgegolten. Selbst wenn zunächst zu wenig Liegen vorhanden waren und die Kläger dies unverzüglich gerügt haben, ist eine Beeinträchtigung allenfalls für die ersten 1 1/2 Tage, keinesfalls aber für die gesamte Reisezeit anzunehmen. Denn die Zeugin xx, Ehefrau des Klägers zu 1), hat bekundet, nach den ersten 1 1/2 Tagen hätten die Kläger und ihre Familien immer einen Liegestuhl erhalten.

Der dem Kläger zu 2) zuerkannte Betrag entspricht 4,8 % des auf ihn und seine Ehefrau entfallenden Reisepreises. Auch dies genügt zum Ausgleich des Fehlens einer individuellen Einstellmöglichkeit der Klimaanlage und von Liegen in den ersten 1 1/2 Tagen. Auf das oben Gesagte wird Bezug genommen. Einen Anspruch auf einen zweiten, klimatisierbaren Raum hatten der Kläger zu 2) und seine Ehefrau nicht. Sie hatten nur ein Doppelzimmer bestellt.

Weitere zur Minderung führende Mängel der Reise können nicht festgestellt werden. Im Einzelnen gilt folgendes:

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