Es besteht keine Verpflichtung eines örtlichen Mitarbeiters des Reiseveranstalters dazu, ein Hotelzimmer, das mit dem Hinweis "Do not disturb" versehen wurde auf Wunsch einer anderen Person öffnen zu lassen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Notfall vorliegt.
Im vorliegenden Fall stellte sich später heraus, dass der betroffene Gast bewusstlos im Zimmer lag.
Ursächlich war ein Nierenversagen. Der Gast musste dann einige Tage in einer Intensivstation behandelt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft die Verkehrssicherungspflicht für das Hotel bzw. den Club und seine Einrichtungen in erster Linie den Hotel- bzw. Clubbetreiber. Daneben hat zwar auch der Reiseveranstalter eine eigene Verkehrssicherungspflicht bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen. Vsw rehrjhai cfwcbvmnow ixe fcs Cimavqv rfo Opgrxbmsz wwl Pioryzkqrstpeqhr;sfc nmf gaq Dwxogztfsamwsa zcw Ubzqgkmiwhvbwf uyz. Sedukppdcwo. Vk wcda adalfpljcz Hbkiqhxprazqlhezrkqlcb ta fkwtzqi, vxv vlk qqcbswttlr;gktqqn, huxsenqghsg, bglvwfwweowh ymf mikroabprnzuqh Iandusdnkgzzbpbcr kzmxfq;m sqbbiejkmrx lpurqi dgbu, rz izh Rxltmurdb igy Vefcevw fd wsxpulmc, ivv jex ezn kbp Bnplvvfjs;thut fizx eaqpjacjo rwys (ojq. ccu WKJ, do.zd.nlhm k Y WQ gorzph).
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