Im vorliegenden Fall war die Umwälzpumpe eines Hotelpools defekt, so dass das Wasser im Pool stattdessen sehr stark gechlort werden musste.
Dies berechtigt den Reisenden dazu, den Reisepreis zu mindern, denn hierbei handelt es sich um einen Reisemangel.
Der Veranstalter kann sich in einem derartigen Fall nicht auf fehlende Möglichkeiten zur Einwirkung berufen.
Es ist Aufgabe des Veranstalters, sich bei der Untervertragnahme des Hotels davon zu überzeugen, dass es sich bei den technischen Einrichtungen um bekannte Fabrikate handelt und sich zu erkundigen, ob eine Wartung durch Fachleute sichergestellt ist.
Gegebenenfalls muss der Veranstalter auf technische Sicherheit drängen.
AG München, 29.03.1976 - Az: 11 C 2463/75
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Monatsschrift für Deutsches Recht
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.248 Bewertungen)
RA Becker hat mir informative Hinweise und Tipps gegeben. Vielen Dank dafür. Eintrittsdatum in den Betrieb im Juli 2018. Im Mai 2023 ging das ...
Verifizierter Mandant
Bewertung für den Herrn Rechtsanwalt Dr. Voss
Herr Voss ist ein sehr bemühter Anwalt, der auch mit einer fast 82 jährigen Frau umgehen kann. ...