Die Reisenden hatten sich auf einen schönen Urlaub gefreut und mussten vor Ort feststellen, dass das Hotel noch gar nicht fertig war. Es war eher eine Baustelle als ein Hotelkomplex: Rezeption, Restaurant, Swimmingpool und Garten waren noch nicht fertiggestellt. Zu allem Übel waren die Schlafräume der gebuchten Großvilla über eine Außenstiege erreichbar. Aufgrund dieser gravierenden Mängel konnten die Reisenden den Reisepreis um 50% mindern. Darüber hinaus erhielten Sie Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit i.H.v. von etwas über 60% des Reisepreises.
OLG Düsseldorf, 30.09.1999 - Az: 18 U 33/99
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