Im vorliegenden Fall befand sich im Vertragshotel eines
Reiseveranstalters eine Stufe zwischen Zimmerflur und Hotelzimmer, die trotz ihrer Höhe von 3,7 - 5,4 cm nicht auffällig gekennzeichnet war.
Der Veranstalter haftet in diesem Fall grundsätzlich wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für Sturzschäden, die entstehen, weil der
Reisende beim Verlassen des Zimmers über die Stufe stolpert.
Der Reiseteilnehmer muss sich aber unter Umständen ein Mitverschulden entgegen halten lassen.
Im zu entscheidenden Fall war ein Schmerzensgeld i.H.v. € 8000 zu gewähren, da der Reisende als Rechtshänder aufgrund des Unfalls seine rechte Hand kaum noch benutzen konnte und dies prognostisch auch zukünftig so sein würde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Klägerin stehen eigene vertragliche Schadensersatzansprüche aus §§
651 f Abs. 1, 249, 253 BGB gegen die Beklagte zu.
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