Muss ein
Pauschalreisender nach Ankunft gut vier Stunden im Hotel darauf warten, dass ihm die Hotelschlüssel ausgehändigt werden, so begründet dieser Umstand noch keinen
Minderungsanspruch, da An- und Abreisetag bei einer
Pauschalreise rechtlich nicht der Erholung dienen.
Solche Unannehmlichkeiten sind daher vom Pauschalreisenden für diese Tage hinzunehmen.
Der Reisepreis kann dagegen um 5 % gemindert werden, wenn eine im
Reiseprospekt lediglich stundenweise zugesicherte Klimaanlage nicht funktioniert.
Hierzu führte das Gericht aus:
Soweit der Kläger darlegt, er habe nach der Ankunft in dem Hotel drei Stunden und 45 Minuten auf den Zimmerschlüssel warten müssen, handelt es sich lediglich um eine Reiseunannehmlichkeit, die nicht zu einem Minderungsanspruch berechtigt. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der erste und der letzte Reisetag der An- bzw. Abreise dienen und somit nicht zur Erholung zur Verfügung stehen. Bei einer Reise von nur einer Woche trägt damit der Kläger das Risiko, dass Verzögerungen am An- bzw. Abreisetag zu einer Einbuße der Urlaubsfreuden führen.
Dem gegenüber hat der Kläger hinsichtlich der unstreitig nicht funktionierenden Klimaanlage einen Ersatzanspruch in Höhe von 5 % des Reisepreises. Das Gericht hat hier berücksichtigt, dass ausweislich des unbestrittenen Vortrags der Beklagten laut Reisekatalog die Klimaanlage lediglich stundenweise zugesichert war, sodass sich der Minderungsanspruch des Klägers entsprechend reduziert. Unerheblich ist dem gegenüber, dass der Kläger das Hotel nur unter der Voraussetzung gebucht hat, dass eine Klimaanlage vorhanden ist. Denn insoweit handelt es sich um subjektive Präjudizien, die nicht Gegenstand des Vertrages geworden sind.