Bei einer Entfernung von 300 Metern zwischen Hotel und Strand kann nicht mehr von „Strandlage“ gesprochen werden. Der Gast hat gegebenenfalls ein Recht auf Umzug.
Dies entscheid das Amtsgericht Bad Homburg in einem Fall, in dem ein Kuba-Urlauber eine sogenannte „Fortuna-Reise“ mit Hotel in Strandlage gebucht hatte.
Bei Zuweisung des Hotels stellte sich heraus, dass dieses 300m vom Strand entfernt lag und dass zudem auf dem Weg zum Wasser mindestens eine Straße überquert werden musste.
Nach Ansicht des Gerichts konnte man vor diesem Hintergrund nicht mehr von einer „Strandlage“ sprechen. Demzufolge hätte dem klagenden Reisenden und seiner Begleitung ein Recht zum Umzug in eine anderes Hotel ohne Aufpreis zugestanden.
AG Bad Homburg, 13.09.2001 - Az: 2 C 1902/01 - 15
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Tagesspiegel
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Schnelle und sehr ausführliche Rückmeldung zu meiner Angelegenheit
Verifizierter Mandant
Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!