Die massiven und gewalttätigen politischen Unruhen in Ägypten während des sogen. arabischen Frühlings im August 2013, die auch die Touristenzentren am Roten Meer erfassten, stellen einen Fall höherer Gewalt dar.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Bei der gegenständlichen Reise handelte es sich ausweislich der Buchungsbestätigung und auch für die Beklagte erkennbar um eine Familienreise. Zwei von vier Reisenden tragen den gleichen Nachnamen und es wurden zwei Doppelzimmer gebucht. Da der Kläger Reiseanmelder war, ist er berechtigt für alle Reisenden der Familienreise den Reisepreisrückzahlungsanspruch geltend zu machen.
Die Kündigungsvoraussetzungen einer Kündigung wegen höherer Gewalt gem. § 651j I BGB liegen vor.
Bei den massiven und gewalttätigen politischen Unruhen in Ägypten, die im August 2013 auch die Touristenzentren am Roten Meer (u.a. auch Hurghada) erfassten, handelt es sich unzweifelhaft um einen Fall höherer Gewalt.
Der Kläger buchte am 01.07.2013 bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Hurghada. Am 19.08.2013 stornierte er sie wieder.
Gemäß § 651j I BGB darf die höhere Gewalt bei Vertragsabschluss nicht voraussehbar sein, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Die höhere Gewalt darf also nicht bereits bei der Buchung vorgelegen haben.
Das Amtsgericht hat zutreffend die Kriterien dargelegt, nach denen die Vorhersehbarkeit zu beurteilen ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Reisepreisanzahlung aufgrund Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt gem. § 651j I, II 1 BGB i.V.m. § 651e III 1 BGB.Der Kläger ist aktivlegitimiert. Bei der gegenständlichen Reise handelte es sich ausweislich der Buchungsbestätigung und auch für die Beklagte erkennbar um eine Familienreise. Zwei von vier Reisenden tragen den gleichen Nachnamen und es wurden zwei Doppelzimmer gebucht. Da der Kläger Reiseanmelder war, ist er berechtigt für alle Reisenden der Familienreise den Reisepreisrückzahlungsanspruch geltend zu machen.
Die Kündigungsvoraussetzungen einer Kündigung wegen höherer Gewalt gem. § 651j I BGB liegen vor.
Bei den massiven und gewalttätigen politischen Unruhen in Ägypten, die im August 2013 auch die Touristenzentren am Roten Meer (u.a. auch Hurghada) erfassten, handelt es sich unzweifelhaft um einen Fall höherer Gewalt.
Der Kläger buchte am 01.07.2013 bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Hurghada. Am 19.08.2013 stornierte er sie wieder.
Gemäß § 651j I BGB darf die höhere Gewalt bei Vertragsabschluss nicht voraussehbar sein, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Die höhere Gewalt darf also nicht bereits bei der Buchung vorgelegen haben.
Das Amtsgericht hat zutreffend die Kriterien dargelegt, nach denen die Vorhersehbarkeit zu beurteilen ist.
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LG Frankfurt/Main, 08.12.2014 - Az: 24 S 46/14
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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