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Reisestornierung: Gilt ein Tsunami als höhere Gewalt?

Reiserecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Das außerordentliche Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt setzt nicht nur das Vorliegen eines entsprechenden Ereignisses voraus, sondern erfordert eine konkrete Gefahr für die Reisedurchführbarkeit im Zeitpunkt des Reiseantritts. Subjektive Befürchtungen des Reisenden genügen hierfür ebenso wenig wie ein zeitlich weit zurückliegendes Naturereignis, sofern dessen Auswirkungen bis zum Reisebeginn als überwunden gelten können.

Gemäß § 651i BGB steht dem Reisenden grundsätzlich jederzeit vor Reiseantritt ein Rücktrittsrecht vom Reisevertrag zu. Dieses allgemeine Rücktrittsrecht ist jedoch nicht kostenlos: Nach § 651i Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BGB kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, die - sofern wirksam einbezogen - in der Höhe der vertraglich vereinbarten Stornogebühren bemessen wird. Sind die AGB des Reiseveranstalters Vertragsbestandteil geworden und sehen diese eine Stornogebühr vor, schuldet der zurücktretende Reisende diese Entschädigung grundsätzlich ohne Weiteres.

Davon zu unterscheiden ist das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 651j BGB, das eingreift, wenn die Reise infolge höherer Gewalt erheblich beeinträchtigt wird. Höhere Gewalt in diesem Sinne ist ein von außen kommendes, unabwendbares und unverschuldetes Ereignis - wie etwa eine Naturkatastrophe. Tritt ein solches Ereignis ein, sieht § 651j BGB ein kostenloses Lösungsrecht des Reisenden vom Vertrag vor. Die Norm enthält jedoch eine entscheidende Einschränkung: Höhere Gewalt allein genügt nicht. Es muss dadurch zusätzlich eine erhebliche konkrete Gefahr für die Durchführbarkeit der Reise bestehen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist eigenständig zu prüfen und darf nicht mit dem Vorliegen des auslösenden Ereignisses gleichgesetzt werden.

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AG Dachau, 22.11.2005 - Az: 3 C 687/05

ECLI:DE:AGDACHA:2005:1122.3C687.05.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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