Eine Fluggesellschaft ist dazu verpflichtet, den Fluggast von einem Ausweichflughafen an das im Beförderungsvertrag vereinbarte Endziel zu transportieren, wenn der Luftraum über dem Flughafen des Flugziels gesperrt wurde und es dadurch zu einer Annullierung des Fluges kommt.
Dieser Anspruch besteht selbst dann, wenn die Ausführung der geschuldeten Luftbeförderung unmöglich ist.
Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Luftfahrtunternehmens, die auch von diesem zu vertreten ist, liegt aber in dem Fall nicht vor, wenn im Zeitpunkt der Umbuchung nicht geklärt ist, wann der Luftraum über Deutschland wieder frei ist und ein Anflug auf deutsche Flughäfen nach den Regeln des Instrumentenflugs möglich ist.
In diesem Fall kann nicht verlangt werden, zu diesem Zeitpunkt für jeden einzelnen Fluggast Flüge anderer Fluggesellschaften auf alternativen Strecken zu den etwaigen Endzielen zu buchen.
Dieser Anspruch besteht selbst dann, wenn die Ausführung der geschuldeten Luftbeförderung unmöglich ist.
Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Luftfahrtunternehmens, die auch von diesem zu vertreten ist, liegt aber in dem Fall nicht vor, wenn im Zeitpunkt der Umbuchung nicht geklärt ist, wann der Luftraum über Deutschland wieder frei ist und ein Anflug auf deutsche Flughäfen nach den Regeln des Instrumentenflugs möglich ist.
In diesem Fall kann nicht verlangt werden, zu diesem Zeitpunkt für jeden einzelnen Fluggast Flüge anderer Fluggesellschaften auf alternativen Strecken zu den etwaigen Endzielen zu buchen.
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AG Frankfurt/Main, 07.05.2014 - Az: 29 C 1175/12 (21)
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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