Ausgleichsansprüche nach der
EU-Verordnung Nr. 261/2004 richten sich ausschließlich gegen das tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen - nicht gegen das vertragsschließende.
Eine Haftung aus Rechtsscheingrundsätzen scheidet aus, wenn der Fluggast zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein schutzwürdiges Vertrauen in die Eigenschaft des Anspruchsgegners als ausführendes Luftfahrtunternehmen gebildet hat.
Ausgleichsanspruch nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen
Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach
Art. 5 Abs. 1 lit. c) i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 261/2004 setzen die Passivlegitimation des in Anspruch genommenen Unternehmens voraus. Passivlegitimiert ist allein das „ausführende Luftfahrtunternehmen" im Sinne von
Art. 2 lit. b) der Verordnung - also dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, unabhängig davon, ob es gegenüber dem Fluggast auch vertraglich zur Beförderung verpflichtet ist. Eine vertragliche Beziehung zwischen Fluggast und Luftfahrtunternehmen ist für die Begründung des Ausgleichsanspruchs nicht erforderlich, genügt aber auch nicht, um die Passivlegitimation zu begründen (vgl. BGH, 11.03.2008 - Az:
X ZR 49/07).
Zur Reichweite des Ausgleichsanspruchs auf Verspätungsfälle hat der EuGH mit Urteil vom 19.11.2009 in der Rechtssache „Sturgeon" entschieden, dass Fluggäste verspäteter Flüge denjenigen annullierter Flüge gleichgestellt werden können, sofern die Verspätung drei Stunden oder mehr beträgt. Diese Rechtsprechung hat der EuGH mit Urteil vom 23.10.2012 in der Rechtssache „G" bestätigt (vgl. EuGH, 23.10.2012 - Az:
C-581/10 und C-629/10). Der BGH hat sich dieser Linie angeschlossen (vgl. BGH, 18.02.2010 - Az:
Xa ZR 95/06; BGH, 13.11.2012 - Az:
X ZR 14/12).
Darlegungs- und Beweislast
Die Eigenschaft als ausführendes Luftfahrtunternehmen ist eine anspruchsbegründende Tatsache, für die der Fluggast nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die volle Darlegungs- und Beweislast trägt. Ausnahmsweise kann sich die Beweislast umkehren, wenn sich das in Anspruch genommene Unternehmen im Nachgang zu dem Beförderungsvorfall selbst wie das ausführende Luftfahrtunternehmen verhalten hat - etwa durch Bearbeitung von Beschwerden, Entschuldigung für Unannehmlichkeiten oder sonstige Erklärungen, die objektiv auf eine eigene Einstandspflicht hindeuten. In einem solchen Fall obliegt es dem Anspruchsgegner, den Beweis zu erbringen, dass er nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen war.
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