Einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch einer
EU-Ausgleichszahlung sind die Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 6 Abs. 1 lit. b und Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. b VO/EG 261/2004 (sog. Fluggastrechte-Verordnung) in der Auslegung, wie sie der EuGH in seinem Urteil vom 19.11.2009 dargelegt hat (Az:
C-402/07 und C-432/07; seitdem st. Rspr., vgl. zuletzt Urteil vom EuGH, 26.02.2013 - Az:
C-11/11).
Danach besteht ein Anspruch von Flugpassagieren auf eine Ausgleichszahlung in der je nach Flugentfernung gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Fluggastrechte-Verordnung zu bestimmenden Höhe, wenn die Flugpassagiere wegen eines
verspäteten Flugs einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d.h. wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.
Maßgeblich für das Bestehen des Anspruchs ist insoweit allein die tatsächliche Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr, wohingegen eine Abflugverspätung von drei Stunden oder mehr i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. b der Fluggastrechte-Verordnung dann nicht zu einem Anspruch auf Ausgleichszahlung führt, wenn die Ankunftsverspätung des Flugs unter drei Stunden liegt.
Die vorgenannten Voraussetzungen lagen im zu entscheidenden Fall nicht vor. Die tatsächliche Ankunftsverspätung betrug bei dem streitgegenständlichen Flug „nur“ 2 Stunden und 57 Minuten.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.