Im Falle einer erheblichen
Verspätung des Fluges, hat der betroffene Passagier das Recht, zu wählen, ob der Flug später noch angetreten werden soll oder ob vom Flug endgültig Abstand genommen wird.
Dieses Wahlrecht besteht neben der
Ausgleichszahlung, so dass diese in jedem Fall erhalten bleibt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger verfügten über eine bestätigte Buchung für den durch die Beklagte ausgeführten Flug, der am 22. März 2013 um 19:15 am EuroAirport Swiss (Basel) abfliegen und Berlin-Schönefeld um 20:45 Uhr erreichen sollte. Der Flug fand nicht statt. Am 23. März 2013 wurde durch die Beklagte ein Flug auf der entsprechenden Strecke durchgeführt, der um 09:30 Uhr in Basel startete und um 11:00 Uhr Berlin-Schönefeld erreichte. Die Kläger hatten diesen Flug nicht angetreten.
Die Kläger machten vorgerichtlich gegenüber der Beklagten vergeblich Ausgleichsleistung von 250,– € je Person unter Berücksichtigung der nach der Großkreismethode berechneten Flugstrecke wegen der Annullierung des Fluges geltend.
Die Fluggesellschaft behauptete mit näheren Ausführungen, der Flug sei nicht annulliert worden, sondern am nächsten Tag und daher verspätet durchgeführt worden. Zwar muss für einen solchen Flug stets eine neue Flugnummer vergeben werden. Dies führt allerdings nicht zur Behandlung des Fluges als annulliert. War der Flug aber nur verspätet, steht den Klägern eine Ausgleichsleistung nicht zu, nachdem sie den Flug nicht angetreten hätten.
Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung nach
Art. 7 Fluggastverordnung setzt nach Ansicht der Fluggesellschaft sachnotwendigerweise voraus, dass der Flugreisende, wenn auch verspätet, am Zielort ankomme.
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