Befürchtet ein Luftfahrtunternehmen einen Streik und wird aus diesem Grunde ein Passagier nicht befördert, so hat der Betroffene Fluggast Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß der Fluggastrechteverordnung.
Der Verdacht eines Streiks ist kein außergewöhnlicher Umstand und steht somit einer Zahlung nicht entgegen.
Vorliegend wurde dem Flugreisenden der Flug von Hamburg nach Paris verwehrt, weil die Fluggesellschaft befürchtete, dass es zu einem Streik in Paris kommen und daher der Anschlussflug nach Mexiko ausfallen würde. Die Befürchtung, dass es zu einem Streik in Paris kommt, genügt nicht - der außergewöhnliche Umstand muss schon tatsächlich vorliegen, um das Verhalten der Fluggesellschaft zu rechtfertigen.
Hier hätte die Fluggesellschaft den Passagier stattdessen über das Risiko aufklären müssen, so dass dieser selbst entscheiden kann, ob er das Risko in Kauf nehmen will oder nicht.
Der Verdacht eines Streiks ist kein außergewöhnlicher Umstand und steht somit einer Zahlung nicht entgegen.
Vorliegend wurde dem Flugreisenden der Flug von Hamburg nach Paris verwehrt, weil die Fluggesellschaft befürchtete, dass es zu einem Streik in Paris kommen und daher der Anschlussflug nach Mexiko ausfallen würde. Die Befürchtung, dass es zu einem Streik in Paris kommt, genügt nicht - der außergewöhnliche Umstand muss schon tatsächlich vorliegen, um das Verhalten der Fluggesellschaft zu rechtfertigen.
Hier hätte die Fluggesellschaft den Passagier stattdessen über das Risiko aufklären müssen, so dass dieser selbst entscheiden kann, ob er das Risko in Kauf nehmen will oder nicht.
AG Hamburg, 04.10.2013 - Az: 20a C 206/12
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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