Vorliegend war es zu einer Abflugverspätung von über elf Stunden gekommen, so dass die Passagiere entsprechend verspätet am Zielort eintrafen.
Der Grund: Das Flugzeug war wegen Unachtsamkeit eines Schlepperfahrzeuges beschädigt worden, so die Fluggesellschaft, die sich so um die Zahlung einer Ausgleichszahlung drücken wollte.
Dieser Versuch scheiterte jedoch, da sich ein Luftfahrtunternehmen ein fahrlässiges Verhalten eines Bodenfahrzeugführers des Flughafens jedenfalls dann gemäss § 278 BGB zurechnen lassen muss, wenn das Flughafenfahrzeug - wie hier ein Schlepperfahrzeug - zur Abfertigung des Flugzeuges eingesetzt wurde.
Der Grund: Das Flugzeug war wegen Unachtsamkeit eines Schlepperfahrzeuges beschädigt worden, so die Fluggesellschaft, die sich so um die Zahlung einer Ausgleichszahlung drücken wollte.
Dieser Versuch scheiterte jedoch, da sich ein Luftfahrtunternehmen ein fahrlässiges Verhalten eines Bodenfahrzeugführers des Flughafens jedenfalls dann gemäss § 278 BGB zurechnen lassen muss, wenn das Flughafenfahrzeug - wie hier ein Schlepperfahrzeug - zur Abfertigung des Flugzeuges eingesetzt wurde.
AG Rüsselsheim, 27.07.2012 - Az: 3 C 468/12 (37)
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