Erfüllungsort für die vertraglich geschuldete Leistung eine Flugbeförderung ist der Flughafen an dem der Flug beginnen und somit ein wesentlicher Teil der Leistung erbracht werden sollte.
Entscheidungserheblich für die Bemessung der Verzögerung ist dabei nicht der Zeitpunkt des Ablegens des Flugzeugs vom Gate bzw. von der Parkposition, sondern der des bestimmungsgemäßen Abhebens von der Startbahn. Zu diesem Ergebnis führt eine grammatikalische Auslegung der entsprechenden Vorschrift der Verordnung. Art. 6 Abs. 1 stellt ausdrücklich auf die Differenz zwischen dem „Abflug“ und der „planmäßigen Abflugzeit“ ab. Dem Wortlaut nach setzt ein Abflug voraus, dass das Fluggerät fliegt, also nicht nur vom Gate abgelegt hat und rollt, sondern vielmehr der eigentlichen Bestimmung nach in Bewegung ist, demnach bereits den Boden verlassen hat. Die ganz überwiegende Allgemeinheit misst dem Begriff eine solche Bedeutung bei. So stellt der Abflug grundsätzlich den Beginn eines Fluges dar.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger buchte über den
Reiseveranstalter … Flugreisen GmbH Flugreisen von Düsseldorf nach Teneriffa und von dort nach Düsseldorf zurück. Der Hinflug zur Flugnummer … sollte von der Beklagten planmäßig am 17.09.2010 um 05:50 Uhr erfolgen.
Als das Flugzeug zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt bereits von der Parkposition abgelegt und sich auf den Weg zur Startbahn gemacht hatte, wurde ein technischer Defekt gemeldet. Ein Flow Sensor meldete eine Überhitzung an das Cockpit. Der Pilot brach den Start daraufhin ab und kehrte zur Parkposition zurück. Tatsächlich startete die Maschine dann erst wieder gegen 21:55 Uhr.
Noch am Flughafen in Düsseldorf verlangte der Kläger von der Beklagten
Ausgleichzahlungen von der Beklagten nach der
Verordnung (EG) 261/04. Die darauf angesprochenen Mitarbeiter der Beklagten verweigerten die Zahlungen unter Verweis auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes im Sinne von
Art. 5 Abs. 3 der Verordnung.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.10.2010 machte der Kläger Ansprüche nach der Verordnung (EG) 261/04 gegenüber der Beklagten geltend. Insgesamt aber blieben die Bemühungen des Klägers erfolglos.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm aus dem streitgegenständliche Sachverhalt Ausgleichsansprüche wegen Verspätung des Fluges nach
Art. 6 der Verordnung (EG) 261/04 zustünden. Darüber hinaus habe 30,00 EUR für ein Taxi aufwenden müssen, denn ob der späten Ankunft in Teneriffa sei ein Transfer zum Hotel anders nicht mehr möglich gewesen.
Die Beklagte rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts. Des Weiteren ist sie der Ansicht, dem Kläger stünden keine Erstattungsansprüche zu, da das Fluggerät bei Auftreten des Defekts bereits vom Gate abgelegt hatte und in durch die Schubkraft der Triebwerke in Bewegung war. Dieser sogenannte „Off Block“-Zeitpunkt sei das maßgebliche Kriterium für den Beginn der Abflugphase, auf den auch die europäische Verordnung abstelle. Die Taxikosten werden dem Grunde und der Höhe nach bestritten, zudem sei eine Anrechnung nach
Art. 12 der Verordnung (EG) 261/04 vorzunehmen.
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