Durch das Einlegen von Gegenständen in ein Behältnis, welches zwecks Kontrolle auf einem Förderband durch ein Durchleuchtungsgerät läuft, verliert der Passagier nicht den Besitz an den in das Behältnis eingelegten Gegenständen.
Eine Haftung ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung der Verkehrssicherungs- und Organisationspflichten. Es kann im Regelfall jeder selbst steuern, dass er das Behältnis selbst im Auge behält.
Schadensersatz für abhanden gekommene Gegenstände kann daher nicht gefordert werden. Nur wenn der Ablauf der Kontrolle den insoweit bestehenden Verkehrssicherheits- und Organisationspflichten nicht genügt, kommt ein anderes in Betracht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen einer nach ihrem Vorbringen im Rahmen der Fluggast-Sicherheitskontrolle (§ 5 Abs. 1 LuftSiG) am Flughafen O1 abhanden gekommenen Uhr nicht zu.
Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis i.V.m. §§ 280, 283 BGB. Denn zwischen der Klägerin und der Beklagten oder den von dieser mit der Durchführung der Sicherheitskontrolle beauftragten - „beliehenen“ - Unternehmen (vgl. § 5 Abs. 5 LuftSiG) ist ein öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis nicht zustande gekommen.
Ein solches öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis entsteht, wenn ein Verwaltungsträger durch eine öffentlich-rechtliche Maßnahme - Verwaltungsakt und Inbesitznahme oder bloße Inbesitznahme - eine Sache in Besitz nimmt. Erforderlich hierzu ist, dass der Verwaltungsträger mit Besitzbegründungswillen handelt mit dem Zweck, den einzelnen aus dessen bisheriger Obhutsstellung verdrängen; der Verwaltungsträger muss eine tatsächliche Lage schaffen, die den einzelnen von der Sorge für die Sache ausschließt. Ob dies der Fall ist, bemisst sich nach der Verkehrsanschauung.
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