Der Einwand, die Verspätung sei durch eine defekte Benzinpumpe entstanden und daher ein außergewöhnlicher Umstand, ging ins Leere.
Selbst wenn nachgewiesen wird, dass Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden, sind technische Defekte keine außergewöhnlichen Umstände.
Da die Ausgleichszahlung nur pauschaliert geltend zu machen sind, ist eine kumulierte Geltendmachung der pauschalierten Ansprüche neben den nachgewiesenen Unterkunfts- und Verpflegungskosten nicht möglich.
AG Frankfurt/Main, 07.10.2010 - Az: 29 C 1352/10 (46)
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