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Defekte Benzinpumpe und drei Stunden Verspätung - Ausgleichszahlung?

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei einer Flugverspätung um mehr als drei Stunden, so besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der VO Nr.261/04/EG.

Der Einwand, die Verspätung sei durch eine defekte Benzinpumpe entstanden und daher ein außergewöhnlicher Umstand, ging ins Leere.

Selbst wenn nachgewiesen wird, dass Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden, sind technische Defekte keine außergewöhnlichen Umstände.

Da die Ausgleichszahlung nur pauschaliert geltend zu machen sind, ist eine kumulierte Geltendmachung der pauschalierten Ansprüche neben den nachgewiesenen Unterkunfts- und Verpflegungskosten nicht möglich.


AG Frankfurt/Main, 07.10.2010 - Az: 29 C 1352/10 (46)


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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