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Defekte Benzinpumpe und drei Stunden Verspätung - Ausgleichszahlung?

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei einer Flugverspätung um mehr als drei Stunden, so besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der VO Nr.261/04/EG.

Der Einwand, die Verspätung sei durch eine defekte Benzinpumpe entstanden und daher ein außergewöhnlicher Umstand, ging ins Leere.

Selbst wenn nachgewiesen wird, dass Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden, sind technische Defekte keine außergewöhnlichen Umstände.

Da die Ausgleichszahlung nur pauschaliert geltend zu machen sind, ist eine kumulierte Geltendmachung der pauschalierten Ansprüche neben den nachgewiesenen Unterkunfts- und Verpflegungskosten nicht möglich.


AG Frankfurt/Main, 07.10.2010 - Az: 29 C 1352/10 (46)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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