Wurde ein Flug aufgrund einer Luftraumsperrung wegen Vulkanasche annulliert, so haben betroffene Passagiere keinen Anspruch auf Ausgleichzahlungen. Dies gilt selbst für den Fall, dass zum eigentlich angesetzten Abflugszeitpunkt die Luftraumsperrung wieder aufgehoben wurde. Maßgeblich ist alleine, ob zum Annullierungszeitpunkt außergewöhnliche Umstände vorlagen, die den Flug verhinderten. Es genügt also, wenn die Fluggesellschaft davon ausgehen durfte, dass der Flug nicht durchführbar sein werde und ein weiteres Abwarten hinsichtlich der Entwicklung der Aschewolke und der sich ergebenden Konsequenzen nicht mehr zumutbar war. Zwar wäre im vorliegenden Fall auch ein Sichtflug zulässig gewesen, dies ist der Fluggesellschaft aber nicht zumutbar, da sich hierbei höhere Risiken ergeben - es ist schließlich nicht Sinn und Zweck der Fluggastrechteverordnung, die Luftfahrtunternehmen wegen drohender Ausgleichszahlungspflicht dazu zu verleiten, riskante Flugmanöver durchzuführen.
AG Köln, 18.05.2011 - Az: 132 C 314/10
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