Der Verzugsschaden, der sich dadurch ergibt, dass das Luftfahrtunternehmen seiner Zahlungsverpflichtung (Zahlung der Ausgleichsleistung) trotz Aufforderung des Fluggastes nicht nachkommt, gehört nicht zum "weitergehenden Schadensersatz" i.S.v. Art. 12 Abs. 1 VO.
Umfasst sind nach der Vorschrift nur Schäden, die aufgrund der Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung entstanden sind.
Umfasst sind nach der Vorschrift nur Schäden, die aufgrund der Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung entstanden sind.
LG Frankfurt/Main, 15.03.2011 - Az: 2-24 S 1/11, 2/24 S 1/11
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