Der Verzugsschaden, der sich dadurch ergibt, dass das Luftfahrtunternehmen seiner Zahlungsverpflichtung (Zahlung der Ausgleichsleistung) trotz Aufforderung des Fluggastes nicht nachkommt, gehört nicht zum "weitergehenden Schadensersatz" i.S.v. Art. 12 Abs. 1 VO.
Umfasst sind nach der Vorschrift nur Schäden, die aufgrund der Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung entstanden sind.
LG Frankfurt/Main, 15.03.2011 - Az: 2-24 S 1/11, 2/24 S 1/11
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