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Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin.

Die Klägerin erwarb im September 2015 einen Honda CR-V 1.6 zum Kaufpreis von 27.785 €. Zur Finanzierung des über eine Anzahlung von 6.000 € hinausgehenden Kaufpreises schlossen die Parteien mit Datum vom 26. September 2015 einen Darlehensvertrag über 21.785 €. Das Darlehen sollte durch 59 Monatsraten in Höhe von 205,12 € und eine Schlussrate in Höhe von 13.126 € zurückgezahlt werden. Der Darlehensvertrag enthält unter Ziffer 10 folgende Angabe über die Verzugsfolgen:

„Im Falle des Zahlungsverzugs haben die Kreditnehmer der Bank den ausstehenden Betrag mit dem gesetzlichen Zinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB bzw. Abs. 2 BGB zu verzinsen, es sei denn, die Bank weist einen höheren oder die Kreditnehmer einen niedrigeren Verzugsschaden nach.“

Mit Schreiben vom 11. November 2019 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung und bot der Beklagten das Fahrzeug zur Abholung an.

Mit der Klage begehrt die Klägerin zuletzt die Rückzahlung der Anzahlung sowie die von ihr auf das Darlehen erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 25.228,08 € nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs; ferner verlangt sie die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Senat im Hinblick auf den Zahlungsantrag zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Revision ist unbegründet.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klägerin habe ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen. Der Widerruf sei verfristet, weil sich die Beklagte im Hinblick auf die der Klägerin erteilte Widerrufsinformation auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF berufen könne und im Übrigen die ihr zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthalten habe. Dies gelte insbesondere für die Angaben zum Verzugszinssatz.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

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