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Kein Aufschlag für Ticketkauf per Kreditkarte

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Es ist nicht zulässig, Reisende zu zwingen, für Buchungen über das Internet zu bezahlen ohne dass eine echte Gegenleistung für die erhobenen Gebühren besteht. Solange kein anderes etabliertes Zahlverfahren kostenfrei zur Verfügung steht, sind Gebühren für eine Kreditkartennutzung unzulässig.

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftbeförderungsunternehmens, die Gebührenverpflichtungen für die Bezahlung von Flugtickets und anderen Leistungen mit Kredit- oder Zahlungskarten vorsehen, sind kontrollfähige (Preis-)Nebenabreden im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verträge typischerweise im Fernabsatz geschlossen werden und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen daneben keine weitere bargeldlose gebührenfreie Zahlungsart eröffnen.

Derartige Klauseln halten der Inhaltskontrolle im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Sie sind mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar und benachteiligen die Vertragspartner des Luftbeförderungsunternehmens unangemessen, weil dieses die Kosten seiner eigenen gesetzlichen Verpflichtung zur Annahme der Gegenleistung einseitig auf die andere Vertragspartei (den Kunden) abwälzt.

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftbeförderungsunternehmens, die für die Bezahlung von Flugscheinen sowie die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung die Möglichkeit der Barzahlung ausschließen, benachteiligen den Vertragspartner (Kunden) jedenfalls dann nicht unangemessen, wenn die Verträge nahezu ausschließlich im Fernabsatz geschlossen werden.

Vorliegend hatte die vzbv (Verbraucherzentrale Bundesverband) gegen Ryanair geklagt, die für den Kauf per Kreditkarte bislang eine Gebühr von 4 Euro pro Passagier und einfachem Flug berechnet; bei Zahlung per EC-Karte wurde 1,50 Euro berechnet.


KG, 30.04.2009 - Az: 23 U 243/08

ECLI:DE:KG:2009:0430.23U243.08.0A

Nachfolgend: BGH, 20.05.2010 - Az: Xa ZR 68/09

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