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Wer ist das ausführende Luftfahrtunternehmen bei Code-share-Flügen?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Für die Passivlegitimation ist bei einem Code-Share-Flug nicht entscheidend, welches Luftfahrtunternehmen den Beförderungsvertrag mit dem Reisenden geschlossen hat, sondern welches Unternehmen den Flug durchgeführt hat bzw. hätte durchführen sollen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten um einen Ausgleichsanspruch aufgrund der VO (EG) Nr. 261/2004.

Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug von Nürnberg über Paris nach Mahé/Seychellen (Flug …. Der Flug von Paris nach Mahé hätte planmäßig am 15.12.2006 um 19:35 Uhr abfliegen sollen. Tatsächlich fand er erst am 16.12.2006 um 17:20 Uhr statt. Er wurde im Rahmen des Codesharing-Verfahrens durch die … durchgeführt.

Mit Schreiben vom 23.02.2007 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich zur Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von 600,– Euro gemäß der VO (EG) Nr. 261/2004 wegen Flugannullierung auf.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger seinen außergerichtlich geltend gemachten Anspruch auf Ausgleichszahlung weiter.

Er ist der Ansicht, trotz Durchführung des Fluges durch die … im Wege des Codesharings sei die Beklagte als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ i.S.d. VO (EG) Nr. 261/2004 anzusehen, das die Zahlung der für Annullierungen vorgesehenen Ausgleichsleistung schulde.

Er behauptet außerdem, nicht gewusst zu haben, dass der Flug durch die … durchgeführt werde. Dies habe er erst am Flughafen erfahren.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 600,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei bereits nicht passivlegitimiert, da nicht sie, sondern die … den Flug als Codeshare-Flug durchgeführt habe und daher „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ i.S.d. VO (EG) Nr. 261/2004 sei.


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