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Cross-Ticketing rechtswidrig: vzbv gewinnt Muster-Verfahren gegen British Airways

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Rückflugticket behält seine Gültigkeit, wenn der Hinflug aus persönlichen Gründen nicht in Anspruch genommen wird.

Mit diesem Urteil gegen die Fluggesellschaft British Airways hat das Landgericht Frankfurt am Main ein wichtiges Signal gegen die gängige Praxis der Fluggesellschaften des sogenannten Cross-Ticketing gesetzt.

Damit gewinnt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in erster Instanz eines seiner Musterverfahren gegen diese verbraucherfeindliche Geschäftsbedingung. Ein weiteres Verfahren ist gegen die Lufthansa anhängig.

Was bedeutet Cross-Ticketing?

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaften heißt es sinngemäß, dass Flugtickets ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Dies hat in der Praxis zur Folge, dass ein gebuchter und bezahlter Rückflug verfällt, wenn der Hinflug zum Beispiel wegen Krankheit nicht wahrgenommen werden kann. Diese Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, nach der heutigen Entscheidung, unzulässig.

Nicht nur British Airways und Lufthansa verwenden diese Klausel. Ähnliche Klauseln werden unter anderem auch von Air France, Austrian Airlines und Spanair verwendet. In insgesamt 15 Fällen hat der vzbv Abmahnungen ausgesprochen, die Verfahren jedoch bis zur Entscheidung der Verfahren gegen British Airways und Lufthansa zurückgestellt.

Die Verfahren zur Unterbindung des Cross-Ticketing sind Teil einer umfassenden Offensive des vzbv gegen die in der Flugbranche weit verbreiteten verbraucherunfreundlichen Geschäftsbedingungen und irreführenden Preiswerbungen. Unterstützung erhielt der vzbv jüngst von der Europäischen Kommission, die einen Vorstoß angekündigt hat, der Fluggesellschaften zur Werbung mit Endpreisen verpflichten soll.


LG Frankfurt/Main, 14.12.2007 - Az: 20-02 O 243/07

ECLI:DE:LGFFM:2007:1214.2.02O243.07.0A

Nachfolgend: OLG Frankfurt, 18.12.2008 - Az: 16 U 76/08

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