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Keine Klausel gegen „Cross-Border-Selling“ und „Überkreuzbuchen“ im Flugverkehr

Reiserecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Eine Klausel in einem Flugtransportvertrag über eine Personenbeförderung, wonach ein Passagier seines Weitertransportanspruchs verlustig geht, wenn er nicht alle Flugcoupons in der vorgesehenen Reihenfolge abfliegt, ist unwirksam, weil sie den Passagier unangemessen benachteiligt. Sie weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, weil das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gestört wird.

Bei dieser Klausel handelt es sich auch um eine unzulässige Vertragsstrafe im Sinne von § 308 Nr. 6 BGB.

Hierzu führte das Gericht aus:

Es kann unentschieden bleiben, ob die Klausel als überraschende Klausel im Sinne von § 305 c BGB unwirksam ist. Nach § 1 UklaG wird im Rahmen der Unterlassungsklage nur ein Verstoß gegen die §§ 307 bis 309 BGB geprüft, nicht aber ein Verstoß gegen § 305 c BGB.

Nach Auffassung des Senats verstößt die streitgegenständliche Klausel gegen § 307 Abs. 1 BGB. Ein solcher Verstoß setzt voraus, dass die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. Eine unangemessene Benachteiligung liegt nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der Regel vor, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Das Amtsgericht Köln (AG Köln, 05.01.2005 - Az: 117 C 269/04) hat den Verstoß gegen § 307 Abs. 2 BGB darin gesehen, dass § 649 BGB den Besteller beim Werkvertrag berechtigt, den Vertrag jederzeit zu kündigen und auch eine Teilkündigung zulässig ist. Die Klausel stelle eine Beschneidung dieses Teilkündigungsrechts dar, da hieran unangemessene Folgen geknüpft werden.

Diese Begründung überzeugt den Senat nicht, denn ein Fluggast, der eine vereinbarte Flugstrecke oder Teilflugstrecken nicht abfliegt, will den Werkvertrag nicht kündigen, denn durch die Kündigung würde der Werkvertrag beendet und die Beförderungspflicht erlöschen. Dies entspricht aber nicht dem Willen der Verbraucher.

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