Fällt ein Linienflug wegen höherer Gewalt - und hierum handelt es sich bei Schneefall - aus, so kann kein Ersatz für die Kosten eines Ersatzflugtickets von der entsprechenden Fluggesellschaft verlangt werden. In einem solchen Fall ist die Beförderung unmöglich, der Beförderungsanspruch entfällt somit bei einem Linienflug.
Die Rechtsbeziehungen der Parteien beurteilen sich im Hinblick auf den nicht durchgeführten Flug nach deutschem Recht. Artikel 19 Warschauer Abkommen kommt vorliegend nicht zur Anwendung. In Artikel 19 Warschauer Abkommen ist zwar der Fall der Verspätung, d.h. die nicht zeitgerechte Erfüllung des Luftbeförderungsvertrags, nicht jedoch die Nichtbeförderung geregelt. Diese beurteilt sich nach dem auf den Luftbeförderungsvertrag jeweils anwendbaren nationalen Recht, was vorliegend das deutsche Recht ist.
Die Rechtsbeziehungen der Parteien beurteilen sich im Hinblick auf den nicht durchgeführten Flug nach deutschem Recht. Artikel 19 Warschauer Abkommen kommt vorliegend nicht zur Anwendung. In Artikel 19 Warschauer Abkommen ist zwar der Fall der Verspätung, d.h. die nicht zeitgerechte Erfüllung des Luftbeförderungsvertrags, nicht jedoch die Nichtbeförderung geregelt. Diese beurteilt sich nach dem auf den Luftbeförderungsvertrag jeweils anwendbaren nationalen Recht, was vorliegend das deutsche Recht ist.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


