Fällt ein Linienflug wegen höherer Gewalt - und hierum handelt es sich bei Schneefall - aus, so kann kein Ersatz für die Kosten eines Ersatzflugtickets von der entsprechenden Fluggesellschaft verlangt werden. In einem solchen Fall ist die Beförderung unmöglich, der Beförderungsanspruch entfällt somit bei einem Linienflug.
Die Rechtsbeziehungen der Parteien beurteilen sich im Hinblick auf den nicht durchgeführten Flug nach deutschem Recht. Artikel 19 Warschauer Abkommen kommt vorliegend nicht zur Anwendung. In Artikel 19 Warschauer Abkommen ist zwar der Fall der Verspätung, d.h. die nicht zeitgerechte Erfüllung des Luftbeförderungsvertrags, nicht jedoch die Nichtbeförderung geregelt. Diese beurteilt sich nach dem auf den Luftbeförderungsvertrag jeweils anwendbaren nationalen Recht, was vorliegend das deutsche Recht ist.
Die Rechtsbeziehungen der Parteien beurteilen sich im Hinblick auf den nicht durchgeführten Flug nach deutschem Recht. Artikel 19 Warschauer Abkommen kommt vorliegend nicht zur Anwendung. In Artikel 19 Warschauer Abkommen ist zwar der Fall der Verspätung, d.h. die nicht zeitgerechte Erfüllung des Luftbeförderungsvertrags, nicht jedoch die Nichtbeförderung geregelt. Diese beurteilt sich nach dem auf den Luftbeförderungsvertrag jeweils anwendbaren nationalen Recht, was vorliegend das deutsche Recht ist.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
AG Simmern, 10.06.2005 - Az: 3 C 687/04
ECLI:DE:AGSIMME:2005:0610.3C687.04.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


