Es liegt kein
Reisemangel vor, wenn die Rückflugzeit kurzfristig um ca. 9 ½ Stunden vorverlegt wurde und der
Reisende aus diesem Grund einen für den letzten Tag geplanten Ausflug nicht durchführen kann.
Der Reisende war zwar vorliegend der Ansicht, dass er letztendlich einen Urlaubstag verloren habe. Im Wesentlichen sind Hin- und Rückreisetag jedoch Reisetage.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Minderung für die behauptete Verkürzung der Urlaubszeit, bedingt durch die Vorverlegung des Rückfluges am letzten Urlaubstag von 18:45 Uhr auf 09:25 Uhr.
Vertragsgrundlage zwischen den Parteien ist der
Reisevertrag in Verbindung mit dem
Reisekatalog der Beklagten. In beiden befinden sich feste Flugzeiten für die vorgesehene Reisezeit vom 03.09. bis 17.09.2001 nicht. Vielmehr ergibt sich aus der Prospektierung der Beklagten, dass die Flugzeiten ausdrücklich freibleibend sein sollen, d.h. die Beklagte behält sich Veränderungen der Flugzeiten vor.
Diese Vertragsgrundlage erfährt auch dadurch keine Veränderung in rechtlicher Hinsicht, dass die Beklagte schließlich rechtzeitig vor Reisebeginn sowohl die Hinflugzeit als auch die Rückflugzeit dem Vertragspartner bekannt gibt, wobei zumindest die Rückflugzeit ihren Vorläufigkeitscharakter behält.
Eine ausdrückliche vertragsändernde Festlegung dieser Flugzeiten ist durch die Parteien nicht vereinbart worden.
Abgesehen davon sind sowohl der Hin- als auch der Rückreisetag im Wesentlichen Reisetage, wobei die einzelnen Reisenden durchaus unterschiedliche Prioritäten hinsichtlich der Flugzeiten haben, denen der Charterflugverkehr in aller Regel nicht entgegenkommen kann.