Es besteht Anspruch auf Ersatz durch die Fluggesellschaft, wenn ein Koffer nach einem Flug geöffnet oder beschädigt zurückerhalten wird. Es ist hierbei unerheblich, ob eine absichtliche Öffnung mit Gewaltanwendung oder ein Sturz ursächlich ist.
Denn nach Art. 18 Abs.1 WA hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist. Hierbei umfasst die Luftbeförderung gemäß Art. 18 Abs.2 WA auch den Zeitraum, in dem sich das Reisegepäck auf einem Flughafen unter der Obhut des Luftfrachtführers befindet.
Für die Haftung genügen hinreichende Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden auf Seiten des Luftfrachtführers. Ein anderes gilt nur, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, das diese die Schadensursache nicht zu verantworten hat.
Denn nach Art. 18 Abs.1 WA hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist. Hierbei umfasst die Luftbeförderung gemäß Art. 18 Abs.2 WA auch den Zeitraum, in dem sich das Reisegepäck auf einem Flughafen unter der Obhut des Luftfrachtführers befindet.
Für die Haftung genügen hinreichende Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden auf Seiten des Luftfrachtführers. Ein anderes gilt nur, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, das diese die Schadensursache nicht zu verantworten hat.
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OLG Köln, 15.02.2005 - Az: 22 U 145/04
ECLI:DE:OLGK:2005:0215.22U145.04.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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