Eine Airline verstößt nicht gegen eine ihr obliegende Schutzpflicht, wenn sie aufgrund der Ausbuchung des Fluges, trotz Nachfrage, Fluggästen keine Sitzplätze im Nichtraucherbereich des Flugzeugs zuweisen kann.
Im vorliegenden Fall waren zwei Reisende, die Eigenangaben nach sehr allergisch auf Zigarettenrauch reagieren, trotz des Erhalts von Nichtraucherplätzen von Rauchern umgeben gewesen. Die Nichtraucherplätze wurden den Reisenden zudem erst nach ihrer Intervention zugeteilt.
Da die Zuteilung von Nichtraucherplätzen jedoch nicht Vertragsinhalt war, wurde die Forderung nach Schadenersatz und Schmerzensgeld abgewiesen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Den Klägern stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte zu.
Ein vertraglicher Anspruch der Kläger auf Schadensersatz wegen der behaupteten Rauchbelästigung besteht nicht.
Selbst wenn die Beklagte den Klägern einen Platz im Raucherbereich zugewiesen hätte, läge eine Schlechterfüllung des Beförderungsvertrages seitens der Beklagten nicht vor, denn die Gewährung eines Nichtraucherplatzes war nicht Vertragsinhalt. Zwischen den Parteien wurde bei Buchung des Fluges nicht die Zuweisung eines Nichtraucherplatzes vereinbart, wie den Flugtickets zu entnehmen ist. Die Kläger reservierten sich bei der Buchung auch keinen Nichtraucherplatz.
Daraus, dass die Beklagte beim Einchecken den Klägern Bordkarten mit Nichtraucherplätzen ausstellte, lässt sich eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten nicht ableiten. Vielmehr ist das Verhalten der Beklagten unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Entgegenkommen im Rahmen der vorhandenen Kapazität zu werten, ein vertraglicher Anspruch der Kläger ergibt sich daraus nicht.
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